Nr. 8.1 VV Öffentliches Auftragswesen
Allgemeine Grundsätze
1In Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, müssen das Land und seine Untergliederungen im Rahmen von Beschaffungen und der Vergabe öffentlicher Aufträge mit gutem Beispiel vorangehen und eine Vorbildfunktion übernehmen.2Das Vergaberecht bietet verschiedene Anknüpfungspunkte zur Berücksichtigung strategischer Aspekte im Rahmen des Beschaffungsprozesses, die sich gegenseitig ergänzen können.3Die öffentlichen Auftraggeber legen im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts fest, welche Produkte und Leistungen sie beschaffen möchten.4Dies schließt die Bestimmung der Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie der Auftragsdurchführung grundsätzlich mit ein.5In allen Phasen einer Beschaffung, von der Definition der Leistung über die Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bis hin zur Vorgabe von Ausführungsbedingungen können qualitative, soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte einbezogen werden.6Bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung können sich die öffentlichen Auftraggeber auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind.7Solche Merkmale müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und zu dessen Wert und den Beschaffungszielen verhältnismäßig sein.