Nr. 17.2.2 VV Öffentliches Auftragswesen
Aufgaben und Befugnisse
1Die VOB-Stelle soll bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln geförderten Bauvorhaben a) allgemein darauf hinwirken, dass die Ausschreibungen und Vergaben den Bestimmungen des Bauvergaberechts entsprechen, b) Mitteilungen über unzulässige Abweichungen von den Bestimmungen des Bauvergaberechts nachgehen und für eine möglichst rasche Klärung sorgen, c) Stellungnahmen abgeben, die sich auf die Prüfung und Feststellung unzulässiger Abweichungen von den Bestimmungen des Bauvergaberechts beschränken.2Die VOB-Stelle hat gegenüber den Vergabestellen oder Aufsichtsbehörden keine Weisungsbefugnisse.3Ihre Einschaltung hat keine Aussetzung des Vergabeverfahrens zur Folge.