Nr. 9.3 VV Öffentliches Auftragswesen
Berücksichtigung weiterer IAO-Kernarbeitsnormen
1In geeigneten Fällen sind bei der Vergabe auch die sich aus den weiteren Kernarbeitsnormen ergebenden sozialen Anforderungen im Rahmen der Lieferkette zu beachten.2Eine entsprechende Prüfung ist insbesondere bei den unter Nummer 9.1 Abs. 1 Satz 3 genannten Warengruppen und Artikeln veranlasst.3Die im jeweiligen Fall gestellten Anforderungen müssen den Auftragsgegenstand betreffen oder mit ihm in einem sachlichen Zusammenhang stehen.4Ihre Erfüllung darf für die Bewerber oder Bieter nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar sein.5Sie müssen in der Leistungsbeschreibung hinreichend klar gefasst sein (Bestimmtheit) und mit Anforderungen verbunden werden, die eine effektive Nachprüfung der Richtigkeit der in den Angeboten enthaltenen Angaben erlauben (Prüfbarkeit).