Nr. 12 VV Öffentliches Auftragswesen
Berücksichtigung von Unternehmen mit Frauenfördermaßnahmen
1Bei der Wertung der Angebote ist im Rahmen der vergaberechtlichen Bestimmungen bei sonst wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten dem Unternehmen bevorzugt der Zuschlag zu erteilen, das zum Zeitpunkt der Ausschreibung im Verhältnis zu den mitbietenden Unternehmen umfassendere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben durchführt.2Nummer 11 Abs. 2 gilt entsprechend.