Nr. 9.2.2 VV Öffentliches Auftragswesen
Eigenerklärung
1Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist in begründeten Fällen eine Eigenerklärung zu verlangen, dass bei der Ausführung des Auftrags nur Produkte Berücksichtigung finden, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des IAO-Übereinkommens Nr. 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt oder bearbeitet wurden, beziehungsweise die Zusicherung, dass das Unternehmen, seine Lieferanten und deren Nachunternehmer aktive und zielführende Maßnahmen eingeleitet haben, um ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des IAO-Übereinkommens Nr. 182 bei der Herstellung oder Bearbeitung der zu liefernden Produkte auszuschließen.2Der öffentliche Auftraggeber kann in der Leistungsbeschreibung entsprechende Gütezeichen (vgl. Nummer 8.5 ) vorgeben.3Im Übrigen ist das in der Anlage beigefügte Muster zu verwenden.4Die Erklärung wird bei Annahme des Angebots Vertragsbestandteil.5Eigenerklärungen kommen derzeit insbesondere bei den unter Nummer 9.1 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Warengruppen und Artikeln in Betracht.6Die Nichtabgabe der Erklärung oder die Abgabe einer wissentlich oder vorwerfbar falschen Erklärung hat den Ausschluss von dem laufenden Vergabeverfahren zur Folge.7Erweist sich nach Vertragsschluss, dass eine wissentlich oder vorwerfbar falsche Erklärung abgegeben oder gegen mit der Erklärung eingegangene Verpflichtungen verstoßen wurde, so sollen Verträge nach VOL/B oder VOB/B in der Regel aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.