Nr. 17.2.3 VV Öffentliches Auftragswesen
Verfahren
1Die VOB-Stelle wird auf Antrag tätig.2Die Geschäftsstelle klärt den Sachverhalt unverzüglich auf.3Liegt ihr eine Angabe vor, die einen Verstoß gegen das Bauvergaberecht vermuten lässt, unterrichtet die Geschäftsstelle hiervon die ausschreibende Stelle mit der Empfehlung, vor der Zuschlagserteilung die abschließende Stellungnahme der VOB-Stelle abzuwarten.4Die Aufsichtsbehörde ist gleichzeitig zu unterrichten.5In einfachen Fällen soll die Geschäftsstelle gewünschte Auskünfte unverzüglich erteilen.6Bei eindeutigen Verstößen gegen die Bestimmungen des Bauvergaberechts weist die Geschäftsstelle die ausschreibende Stelle unverzüglich auf den Verstoß hin.7In schwierigen Fällen beruft die Geschäftsstelle den VOB-Ausschuss zur Beratung ein.8Die Geschäftsstelle leitet ihre Stellungnahme oder die Stellungnahme des VOB-Ausschusses dem Betroffenen, der ausschreibenden Stelle und deren Aufsichtsbehörde zu.9Wird das Bauvorhaben aus öffentlichen Mitteln gefördert, übersendet die Geschäftsstelle in diesen Fällen die Stellungnahme auch der zuständigen Bewilligungsbehörde.10Die Aufsichtsbehörde und die Bewilligungsbehörde unterrichten die VOB-Geschäftsstelle über die von ihnen getroffenen Maßnahmen.11Die Verbände und Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft sollen auf eine so rechtzeitige Einschaltung der VOB-Stelle hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen über die Sach- und Rechtslage noch vor der Zuschlagserteilung ausgeräumt werden können.12Das Recht der Betroffenen, sich unmittelbar an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden oder ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, bleibt unberührt.13Die Befassung der VOB-Stelle ist ausgeschlossen, sobald ein Vergabeverfahren zur Nachprüfung bei der Vergabeprüfstelle nach der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen anhängig ist.