Nr. 7.6 VV Öffentliches Auftragswesen
Vorbereitung und Abwicklung von Vergabeverfahren durch Dritte
1Die Nummern 7.1 bis 7.5 sind von den öffentlichen Auftraggebern auch dann anzuwenden, wenn diese Dritte mit der Vorbereitung und Abwicklung der Vergabe von Lieferungen und Leistungen – bei Bauvorhaben z. B. freiberufliche Architekten oder Ingenieure, Sonderfachleute, Baubetreuungsunternehmen usw. – beauftragen.2Dies ist durch vertragliche Vereinbarungen mit den beauftragten Dritten sicherzustellen.