Nr. 7.2.5 VV Öffentliches Auftragswesen
Kosten und Vergütung
1Für die Bearbeitung des Angebots werden keine Kosten erstattet.2Verlangt jedoch der öffentliche Auftraggeber, dass Bieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und andere vergleichbare Unterlagen ausarbeiten, insbesondere in den Fällen der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm und der funktionalen Leistungsbeschreibung, so ist einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Entschädigung festzusetzen.