Nr. 7.2.6 VV Öffentliches Auftragswesen
Bindefrist bei wirtschaftlich bedeutsamen öffentlichen Aufträgen
Bei wirtschaftlich bedeutsamen öffentlichen Aufträgen über Bauleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen soll eine längere Bindefrist als 50 Kalendertage nur in begründeten Fällen festgesetzt werden.