Nr. 7.5 VV Öffentliches Auftragswesen
Ergänzende Bestimmungen bei freiberuflichen Leistungen
1Den kleinen und mittleren Unternehmen gleichgestellt sind die freiberuflich Tätigen, deren Jahresumsatz einen Betrag von 2,5 Mio.2Euro nicht übersteigt.3Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über freiberufliche Leistungen ist zu beachten, dass a) sich Angehörige dieser Berufe nur unter Einhaltung ihrer Berufsordnungen und gesetzlichen Honorarordnungen um Aufträge bewerben dürfen, b) kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger angemessen beteiligt werden.4Es ist besonders zu berücksichtigen, dass die Vergabe von Leistungen, die eine technische, gutachterliche, künstlerische oder gestalterische Ausführung erfordern, auch nach dem Gesichtspunkt eines Leistungswettbewerbs erfolgt.