Nr. 10.3.3 VV Öffentliches Auftragswesen
Inhalt der Bevorzugung
1Bei beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben oder freihändigen Vergaben sind regelmäßig auch die bevorzugten Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mit aufzufordern.2Ist das Angebot eines bevorzugten Bieters ebenso wirtschaftlich wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines nicht bevorzugten Bieters, so ist dem bevorzugten Bieter der Zuschlag zu erteilen.3Bei der Wertung der Angebote ist der von bevorzugten Unternehmen angebotene und zur Wertung herangezogene Preis a) bei anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und anerkannten Blindenwerkstätten mit einem Abschlag von 15 v. H., b) bei anerkannten Inklusionsbetrieben mit einem Abschlag von 10 v. H. zu berücksichtigen.4Falls das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, ist nur der Anteil zu berücksichtigen, den die bevorzugten Einrichtungen an dem Gesamtangebot der Arbeitsgemeinschaft haben.5Die Vergabestellen haben in den Vergabeunterlagen darauf hinzuweisen, dass bei der Angebotsabgabe der Anteil der bevorzugten Einrichtungen anzugeben ist.6In jedem Fall, in dem dies nach Art und Menge der geforderten Leistung zweckmäßig ist, soll der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt werden, damit sich auch kleine beziehungsweise mehrere der genannten Einrichtungen um diese Aufträge bemühen und von den Aufträgen profitieren können.7Unwirtschaftliche Zersplitterungen sind zu vermeiden.