Nr. 18.3 VV Öffentliches Auftragswesen
Nachprüfung im Rahmen der allgemeinen Rechts- und Fachaufsicht
1Vergabeverfahren unterliegen grundsätzlich der Rechts- und Fachaufsicht, unabhängig von einer strukturierten Nachprüfung durch die Vergabeprüfstelle.2Spezifische Vorgaben zur Rechts- und Fachaufsicht ergeben sich aus § 3 der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen .