Nr. 9.1 VV Öffentliches Auftragswesen
Grundsätze zur Berücksichtigung internationaler Arbeitsstandards
1Eine verantwortliche Vergabe schließt die Berücksichtigung der sozialen Bedingungen der Menschen, die an der Herstellung des Auftragsgegenstandes beteiligt sind, ein.2Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Leistungen Gegenstand des Auftrags sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.3Dies gilt insbesondere, sofern eine oder mehrere der folgenden Warengruppen und Artikel Gegenstand der Leistung ist oder sind, falls diese in Afrika, Asien oder Lateinamerika hergestellt oder bearbeitet wurden: 1. Textilwaren, insbesondere Bekleidung, Sportbekleidung, Stoffe, Wäsche, Bettwaren einschließlich Matratzen, Handtücher und Gardinen, 2. Naturstein, soweit nicht die Verwendung gebrauchter Materialien beabsichtigt ist, 3. Agrarerzeugnisse, insbesondere Tee, Kaffee, Kakaoprodukte einschließlich Schokolade, Rohrzucker, Früchte sowie daraus hergestellte Säfte und andere Erzeugnisse, Gewürze, Öle, Nüsse und Reis, 4. Schnittblumen, 5. Spielwaren und Sportbälle, 6. Holzwaren, 7. Lederwaren und Gerbprodukte.4Zu den international anerkannten Grundprinzipien der Internationalen Arbeitsorganisation zählen die folgenden acht Übereinkommen: a) Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl.51956 II S. 640, 641), b) Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl.61956 II S. 2072, 2073), c) Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl.71955 II S. 1122, 1123), d) Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl.81956 II S. 23, 24), e) Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl.91959 II S. 441, 442), f) Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl.101961 II S. 97, 98), g) Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl.111976 II S. 201, 202), h) Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl.122001 II S. 1290, 1291).13Besonderes Augenmerk ist dabei auf den Ausschluss ausbeuterischer Kinderarbeit als vordringlicher Aufgabe der Mitgliedstaaten der IAO zu legen ( Nummer 9.2 ).14Im Rahmen der geltenden Vergaberechtsordnung können Anforderungen, die dem Schutz von in die Lieferkette eingebundenen Beschäftigten auch im Ausland dienen, durch eine geeignete Bestimmung des Leistungsgegenstandes oder die Aufnahme zusätzlicher Bedingungen an die Auftragsdurchführung gestellt werden.15Zu praktischen Hilfestellungen und Beratung für eine nachhaltige Beschaffung wird auf Nummer 8.2 und 8.5 hingewiesen.