Nr. 18.1 VV Öffentliches Auftragswesen
Allgemeines
1Für die Überprüfung von Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte können die Vergabekammern angerufen werden.2Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer bestimmt sich nach Teil 4 Kapitel 2 (§§ 155 ff.) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen; ergänzend wird auf §§ 134 und 135 GWB sowie auf die Landesverordnung über die Nachprüfungsbehörden für die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen vom 19. Januar 1999 (GVBl.3S. 18, BS 70-30) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.4Weitere Hinweise zum Verfahren sind dem Internetauftritt der Vergabekammer für Rheinland-Pfalz unter „https://mwvlw.rlp.de/de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer/“ zu entnehmen.5Das Vergaberecht im Unterschwellenbereich ist Teil des Haushaltsrechts und damit dem Verwaltungsinnenrecht zuzuordnen.6Bietern und Bewerbern ist – anders als im Oberschwellenbereich (§ 97 Abs. 6 GWB) – kein subjektiv einklagbares Recht eingeräumt.7Dennoch gibt es seit dem 1. Juni 2021 erstmals im Unterschwellenbereich eine strukturierte rechtsaufsichtliche Prüfung von Vergabeverfahren.8So können mögliche Rechtsverstöße bei wirtschaftlich bedeutsamen öffentlichen Aufträgen vor die Vergabeprüfstelle gebracht werden.