Nr. 16.2 VV Öffentliches Auftragswesen
Form, Umfang und Frist der Datenübermittlung
1Die Datenübermittlung im Unterschwellenbereich erfolgt über ein elektronisches Verfahren.2Dieses ermöglicht den Auftraggebern sowohl automatisiert per Datenschnittstelle aus einem IT-System beziehungsweise Fachverfahren (z. B. Vergabeplattformen auf Landes- oder Kommunalebene) als auch manuell über ein Online-Formular die Übermittlung der Informationen über vergebene Aufträge an das Statistische Bundesamt.3Die Daten, die von der Berichtsstelle eines Auftraggebers nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Unterschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zu melden sind, ergeben sich aus Anlage 8 (zu § 3 Abs. 2) VergStatVO.4Zu dem Merkmal „Nachhaltigkeitskriterien“ der Merkmalgruppe „Angaben zum Verfahren“ wird auf die nicht abschließenden Erläuterungen der Anlage 9 VergStatVO hingewiesen.5Öffentliche Auftraggeber können auch bei Unterschwellenvergaben freiwillig weitere Daten an das Statistische Bundesamt übermitteln (§ 3 Abs. 3 VergStatVO).6Die Daten sind innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung an das Statistische Bundesamt zu übermitteln (§ 1 Abs. 2 VergStatVO).