Nr. 10.2 VV Öffentliches Auftragswesen
Vorbehaltene Aufträge
1Öffentliche Auftraggeber können die Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist (Sozialunternehmen), oder bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind.2Voraussetzung ist, dass mindestens 30 v. H. der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind (vgl. auch § 118 GWB, § 1 Abs. 3 UVgO).3Die Ausschreibung kann ausschließlich auf anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Blindenwerkstätten oder Sozialunternehmen beschränkt werden.4Zu den Sozialunternehmen zählen auch Inklusionsbetriebe nach § 215 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl.5I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung.6Bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist eine Verhandlungsvergabe (§ 8 Abs. 4 Nr. 16 Buchst. a UVgO) oder eine freihändige Vergabe (§ 3 Nr. 3 VOB/A) zulässig.