Nr. 8.5 VV Öffentliches Auftragswesen
Gütezeichen
1Ein besonders wirksames Mittel für eine strategische Beschaffung kann die Nutzung von Gütezeichen sein.2Der öffentliche Auftraggeber kann als Beleg dafür, dass eine Leistung bestimmten in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, die Vorlage von Gütezeichen, Zertifikaten oder Siegeln nach Maßgabe des § 24 UVgO oder § 7 a Abs. 5 VOB/A verlangen.3Über Inhalt, Anforderungen und Bedeutung solcher Nachweise informiert die Internetplattform „Kompass Nachhaltigkeit“ (https://www.kompass-nachhaltigkeit.de/guetezeichen/).