Nr. 3.4 VV Öffentliches Auftragswesen
Bestimmungen bei gemeinsamer Auftragsvergabe
1Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern anderer Bundesländer, der Bundesrepublik Deutschland oder von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vergeben werden, soll mit diesen eine Einigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift angestrebt werden.2Die Einigung kann sich auch über eine Vielzahl von gemeinsamen Aufträgen erstrecken.3Kommt eine Einigung nicht zustande, kann von den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift abgewichen werden.4Für die Festlegung, welches Vergaberechtsregime der an der gemeinsamen Auftragsvergabe beteiligten öffentlichen Auftraggeber angewendet werden soll, kann auf den höchsten geschätzten Finanzierungsanteil abgestellt werden, der sich für einen der öffentlichen Auftraggeber errechnet.