Nr. 16.1 VV Öffentliches Auftragswesen
Pflicht zur Vergabestatistik, Berichtsstellen
1Nach § 2 Abs. 2 der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) vom 12. April 2016 (BGBl.2I S. 624, 691), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl.3I S. 674), sind alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags zur Übermittlung von Informationen über vergebene Aufträge an das Statistische Bundesamt verpflichtet, wenn a) der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25.000 Euro überschreitet (Bagatellgrenze), b) der Auftragswert den geltenden EU-Schwellenwert nach § 106 GWB unterschreitet, c) die Vergabe des öffentlichen Auftrags nach den jeweils maßgeblichen Vorgaben des Bundes oder der Länder vergabe- und haushaltsrechtlichen Verfahrensregeln unterliegt und d) der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen würde.4Zur Erfüllung seiner Statistikpflicht bestimmt der Auftraggeber eine Berichtsstelle.5Er kann sich auch mehrerer Berichtsstellen bedienen.6Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die statistische Daten zu vergebenen öffentlichen Aufträgen melden, die sie als Vergabe- oder Beschaffungsstelle selbst oder die sie im Auftrag anderer Auftraggeber vergeben haben (§ 1 Abs. 1 Satz 3 VergStatVO).7Eine Berichtsstelle muss sich vorab beim Statistischen Bundesamt registrieren.