Nr. 7.4 VV Öffentliches Auftragswesen
Handwerk
1Da handwerkliche Leistungen auch in Ausführung öffentlicher Aufträge nur von Auftragnehmern erbracht werden dürfen, die in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind, ist in Zweifelsfällen die Vorlage der Handwerkskarte zu verlangen oder die Eintragung bei der zuständigen Handwerkskammer abzufragen.2Unberührt hiervon bleibt die Beteiligung von Unternehmen, die bei der Industrie- und Handelskammer registriert sind, ferner von Neben- und Hilfsbetrieben im Sinne der Handwerksordnung sowie von ausländischen Betrieben, die in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes eingetragen sind.