Nr. 10.3.2 VV Öffentliches Auftragswesen
Nachweis der Bevorzugteneigenschaft
1Zum Nachweis der Bevorzugteneigenschaft ist den Vergabestellen auf Verlangen vorzulegen a) bei Werkstätten für behinderte Menschen die von der Bundesagentur für Arbeit nach § 225 SGB IX ausgesprochene Anerkennung und ein Auszug aus dem Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und deren Leistungsangebot, das bei der Bundesagentur für Arbeit geführt wird; dabei genügen die bestehenden Anerkennungen im Sinne der §§ 5 und 13 des durch Artikel 30 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl.2I S. 2246) mit Wirkung vom 14. September 2007 außer Kraft getretenen Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl.3I S. 311), weiterhin als Nachweis. b) bei Inklusionsbetrieben eine Bescheinigung des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz über die Anerkennung als Inklusionsbetrieb im Sinne des § 215 SGB IX.4Der Nachweis der Bevorzugteneigenschaft kann für Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Inklusionsbetriebe und vergleichbare Einrichtungen in anderen Staaten durch eine entsprechende Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslands dieser Einrichtung erbracht werden.5Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Einrichtung vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt.6In den Staaten, in denen es eine derartige eidesstattliche Erklärung nicht gibt, kann dies durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden.7Die Echtheit der eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung ist durch die zuständige Behörde oder den Notar zu bescheinigen.8Der Nachweis soll nicht älter als ein Jahr sein.9Die Auftragsberatungsstelle Rheinland-Pfalz ( Nummer 17.1 ) kann den Vergabestellen bevorzugte Unternehmen benennen.10Sie ist verpflichtet, auch Einrichtungen in anderen Staaten zu benennen, die ihr bekannt sind und die die Voraussetzungen dieser Nummer erfüllen.11Im Internet ist ein Verzeichnis a) der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen unter „www.arbeitsagentur.de“ und „www.rehadat-wfbm.de“ b) der anerkannten Inklusionsbetriebe, insbesondere in Rheinland-Pfalz, unter „www.rehadat-adressen.de“ abrufbar.12Die kostenfreie Datenbank REHADAT (www.rehadat.de) enthält umfangreiche Informationen zur beruflichen Rehabilitation und Eingliederung behinderter Menschen, unter anderem über das Leistungsangebot der Werkstätten für behinderte Menschen und der Inklusionsbetriebe.