Nr. 3.1 VV Öffentliches Auftragswesen
Haushalts- und Vergabegrundsätze
1Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sind die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ( § 7 LHO , § 93 der Gemeindeordnung – GemO – vom 31. Januar 1994 – GVBl.2S. 153, BS 2020-1 – in der jeweils geltenden Fassung) zu beachten.3Darüber hinaus gelten die Vergaberechtsgrundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Wirtschaftlichkeit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit.4Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der anzuwendenden Verfahrensvorschriften ( Nummer 3.2 ) berücksichtigt.