Nr. 9.2.1 VV Öffentliches Auftragswesen
IAO-Übereinkommen Nr. 182
1Das Übereinkommen Nr. 182 der IAO vom 17. Juni 1999 verpflichtet jeden Mitgliedstaat, der dieses Übereinkommen ratifiziert hat, unverzügliche und wirksame Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die schlimmsten Formen der Kinderarbeit vordringlich verboten und beseitigt werden.2Es ist für die Bundesrepublik Deutschland am 18. April 2003 in Kraft getreten (Bek. vom 28. Juni 2002, BGBl.3II S. 2352) und wird auf nationaler Ebene durch entsprechende Vorschriften zum Jugendarbeitsschutz vollzogen.4Der öffentliche Auftraggeber achtet darüber hinaus bei seiner Beschaffung darauf, dass bei der Herstellung oder Bearbeitung der entsprechenden Produkte weder gegen die nationalen Jugendarbeitsschutzgesetze verstoßen wird noch gegen Normen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zur Umsetzung des IAO-Übereinkommens Nr. 182 erlassen wurden oder die sonst dem Schutz vor ausbeuterischer Kinderarbeit dienen (vgl. § 2 a LTTG ).