Nr. 2.2.2 VV Öffentliches Auftragswesen
Vergabeverfahren im Namen oder im Auftrag eines Dritten
1Die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten nicht, wenn Behörden des Landes oder der Kommunen Vergabeverfahren im Namen oder im Auftrag des Bundes oder eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durchführen.2Dies ist insbesondere bei Landesbehörden der Fall, die im Wege der Organleihe an den Bund oder sonstige Dritte entliehen sind oder im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung tätig werden.3Es gilt das Haushaltsvergaberecht des Entleihers beziehungsweise des Bundes.