Nr. 10.3.1 VV Öffentliches Auftragswesen
Bevorzugte Unternehmen
1Öffentliche Aufträge, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219 Abs. 1 SGB IX) oder Blindenwerkstätten ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten (§§ 224 und 226 SGB IX).2Diese Bestimmung ist auch auf Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 SGB IX anzuwenden (§ 224 Abs. 2 SGB IX).3Gleiches gilt für Einrichtungen anderer Staaten, die mit den vorgenannten deutschen Einrichtungen vergleichbar sind.4Die nachfolgenden Bestimmungen gelten bis zum Inkrafttreten einer späteren Regelung durch allgemeine Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung, die mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden (§ 224 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).