1Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, kann der öffentliche Auftraggeber festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs einzureichen sind oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen.2Das Verfahren richtet sich nach § 27 VgV.
Materialien zu § 4b EU VOB/A
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026
KI-Kommentierung zu § 4b EU
Auslegung
Ein dynamisches Beschaffungssystem kommt für marktübliche Leistungen in Betracht und bleibt während seiner Laufzeit für geeignete Unternehmen offen. Die elektronische Auktion setzt objektiv automatisierbare Angebotsbestandteile voraus und folgt erst nach der vollständigen ersten Bewertung.
Elektronische Kataloge standardisieren die Angebotsdarstellung; sie ersetzen weder Leistungsbeschreibung noch Wertungsregeln. Die jeweiligen Regelungen der §§ 22–27 VgV sind anzuwenden und im Voraus in der Verfahrensgestaltung abzubilden.
Nachweise
BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.
Normverweise
Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand
Oktober 2026