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§ 4b EU VOB/A

Besondere Instrumente und Methoden

Materialien zu § 4b EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 4b EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Ein dynamisches Beschaffungssystem kommt für marktübliche Leistungen in Betracht und bleibt während seiner Laufzeit für geeignete Unternehmen offen. Die elektronische Auktion setzt objektiv automatisierbare Angebotsbestandteile voraus und folgt erst nach der vollständigen ersten Bewertung.

Elektronische Kataloge standardisieren die Angebotsdarstellung; sie ersetzen weder Leistungsbeschreibung noch Wertungsregeln. Die jeweiligen Regelungen der §§ 22–27 VgV sind anzuwenden und im Voraus in der Verfahrensgestaltung abzubilden.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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