§ 4b EU VOB/A
Besondere Instrumente und Methoden
1Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, kann der öffentliche Auftraggeber festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs einzureichen sind oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen.2Das Verfahren richtet sich nach § 27 VgV.