Bundesland

§ 11 EU VOB/A

Grundsätze der Informationsübermittlung

Materialien zu § 11 EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 11 EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Angebote und Teilnahmeanträge werden grundsätzlich elektronisch in Textform übermittelt. Erhöhte Signatur- oder Siegelanforderungen benötigen eine einzelfallbezogene Sicherheitsprüfung. Bekanntmachungen werden elektronisch über den zentralen Dienst weitergeleitet.

Die Vergabeunterlagen müssen grundsätzlich unmittelbar, vollständig und kostenlos erreichbar sein; für den bloßen Zugang ist keine Registrierung zulässig. Freiwillige Registrierung für Änderungsmitteilungen ist möglich. Mündliche Kommunikation ist nur für die zugelassenen Inhalte und mit ausreichender Dokumentation erlaubt.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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