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§ 6d EU VOB/A

Kapazitäten anderer Unternehmen

Materialien zu § 6d EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 6d EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die rechtliche Verbindung zum unterstützenden Unternehmen ist nicht entscheidend. Der Bieter muss die tatsächliche Verfügbarkeit der benötigten Mittel belegen, etwa durch eine hinreichend bestimmte Verpflichtung. Berufsbefähigung und Erfahrung dürfen nur herangezogen werden, wenn das unterstützende Unternehmen die betreffenden Arbeiten übernimmt.

Dessen Eignung und Ausschlussgründe sind zu prüfen. Bei fehlender einschlägiger Eignung oder zwingenden Ausschlussgründen ist Ersatz vorzuschreiben; bei fakultativen Gründen besteht die geregelte Entscheidungsmöglichkeit.

Finanzielle Eignungsleihe kann mit gemeinsamer Haftung verbunden werden. Ersatz erlaubt keine vollständige nachträgliche Neukonstruktion der Bewerbung; kritische Aufgaben können nur verhältnismäßig zur Eigenausführung vorbehalten werden.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 10.10.2013 – C-94/12, SWM Costruzioni 2, ECLI:EU:C:2013:646. Die Bündelung fremder Kapazitäten ist grundsätzlich zulässig; Einschränkungen benötigen eine sachliche Rechtfertigung aus der konkreten Leistung.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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