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§ 10c EU VOB/A

Fristen im Verhandlungsverfahren

Materialien zu § 10c EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 10c EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Mit Teilnahmewettbewerb gelten die Verweisungen auf §§ 10 und 10b EU. Ohne Teilnahmewettbewerb ist eine ausreichende Angebotsfrist von mindestens zehn Kalendertagen vorzusehen, auch bei Dringlichkeit. Zusätzlicher Besichtigungs- oder Beschaffungsaufwand für Unterlagen muss berücksichtigt werden.

Für Rücknahme und Bindung verweist die Vorschrift auf § 10b EU. Gesetzliche Sonderregelungen können abweichen, müssen aber im konkreten Fall tatsächlich einschlägig sein.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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