Bundesland

§ 15 EU VOB/A

Aufklärung des Angebotsinhalts

Materialien zu § 15 EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 15 EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Zulässige Aufklärung betrifft unter anderem Eignung, technische Durchführung, Bezugsquellen und Preisangemessenheit. Ergebnisse sind vertraulich zu behandeln und sollen in Textform festgehalten werden.

Verweigert der Bieter die rechtmäßig verlangte Erklärung oder versäumt die angemessene Frist, greift der vorgesehene Ausschluss. Änderungen von Preisen oder Leistung sind grundsätzlich untersagt; die enge technische Ausnahme für Nebenangebote und Leistungsprogramme darf nicht zum zweiten allgemeinen Preiswettbewerb werden.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 29.3.2012 – C-599/10, SAG ELV Slovensko, ECLI:EU:C:2012:191. Angebotsaufklärung darf kein neues Angebot schaffen; auffällig niedrige Preise erfordern Gelegenheit zur sachlichen Erklärung.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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