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§ 6 EU VOB/A

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Materialien zu § 6 EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 6 EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Eignung betrifft Berufszulassung, wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Die Stelle legt auftragsbezogene, verhältnismäßige Kriterien fest. Bewerber- und Bietergemeinschaften stehen Einzelunternehmen gleich; eine bestimmte Rechtsform darf erst für den Auftragsfall und nur bei sachlicher Notwendigkeit verlangt werden.

Bei Vorbefassung sind Informationsausgleich und angemessene Fristen vorrangig. Ein Ausschluss kommt erst in Betracht, wenn die Gleichbehandlung anders nicht gewährleistet werden kann und das betroffene Unternehmen Gelegenheit zur Entkräftung erhält.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 3.3.2005 – C-21/03 und C-34/03, Fabricom, ECLI:EU:C:2005:127. Vorbefassung rechtfertigt keinen unwiderleglichen Ausschluss; das Unternehmen muss fehlende Wettbewerbsverzerrung nachweisen können.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Bendix Braren/Wiland Tresselt, Das Bieterkonsortium im Vergabewettbewerb, NZBau 2018, 392.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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