Materialien zu § 9a EU VOB/A
KI-Kommentierung zu § 9a EU
Auslegung
Vertragsstrafe verlangt mögliche erhebliche Nachteile der Fristüberschreitung. Tagessatz, Gesamtgrenze, Bezugsgröße und kumulierte Teilfristen sind zusammen zu prüfen. Die VOB/A enthält keine universelle Prozentfreigabe.
Bei Einheitspreisverträgen kann die ursprüngliche Auftragssumme als Bezugsgröße trotz später deutlich geringerer Vergütung unangemessen belasten. Die konkrete BGH-Klauselentscheidung ist nicht pauschal auf jeden Pauschalvertrag übertragbar. Beschleunigungsvergütung benötigt einen erheblichen Vorteil früherer Fertigstellung.
Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 15.2.2024 – VII ZR 42/22, ECLI:DE:BGH:2024:150224UVIIZR42.22.0. Eine Vertragsstrafenobergrenze anhand der ursprünglichen Auftragssumme kann bei sinkender Abrechnungssumme die zulässige Belastung überschreiten und als AGB unwirksam sein.
Nachweise
VOB/B 2016: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
Stand
Oktober 2026