Bundesland

§ 18 EU VOB/A

Zuschlag

Materialien zu § 18 EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 18 EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Zuschlag soll dem Bieter innerhalb der Bindefrist zugehen. Ein verspäteter oder geänderter Zuschlag bedarf der unverzüglichen Annahmeerklärung und ist zivilrechtlich nicht schlicht die ursprüngliche Annahme. Vorher gelten die Informations- und Wartepflichten nach § 19 EU und § 134 GWB.

Nach Auftragserteilung ist die Ergebnisbekanntmachung spätestens binnen 30 Kalendertagen über den Datenservice an das EU-Veröffentlichungsamt zu übermitteln. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen sind von dieser Bekanntmachungspflicht ausgenommen.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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