Bundesland

§ 6e EU VOB/A

Ausschlussgründe

Materialien zu § 6e EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 6e EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Bei katalogisierten Straftaten sind rechtskräftige Entscheidung und Unternehmenszurechnung zu prüfen. Steuer- und Sozialabgabenverstöße folgen einem eigenständigen Tatbestand einschließlich Zahlungs- oder Verpflichtungsregel. Fakultative Gründe wie schwere berufliche Verfehlungen, Wettbewerbsabsprachen, Interessenkonflikte oder erhebliche frühere Leistungsdefizite erlauben keinen schematischen Ausschluss: Tatsachengrundlage, Auftragsbezug und Verhältnismäßigkeit sind festzustellen.

Ein bloßer Verdacht oder allgemeiner Unmut über einen früheren Auftrag genügt nicht. Die geregelten Ausnahmen aus öffentlichem Interesse und Selbstreinigung bleiben zu berücksichtigen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 30.1.2020 – C-395/18, Tim, ECLI:EU:C:2020:58. Eine Pflichtverletzung eines benannten Unterauftragnehmers darf nicht ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung automatisch zum Ausschluss des Hauptbieters führen.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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