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§ 4 EU VOB/A

Vertragsarten

Materialien zu § 4 EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 4 EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Einheitspreisvergütung folgt den tatsächlich ausgeführten Mengen gleichartiger Positionen; Pauschalvergütung setzt eine definierte Gesamtleistung voraus. Die Pauschale ersetzt keine kalkulierbare Beschreibung unbekannter Risiken. Stundenlohn passt zu geringem Umfang und überwiegenden Lohnkosten, benötigt aber klare Abgrenzung und Kontrolle.

Auf- und Abgebot bleibt Ausnahme für eingegrenzte wiederkehrende Unterhaltung. Spätere Mengenpreisfolgen richten sich nach dem Vertrag, nicht unmittelbar nach § 4. Vertragsart und Schwellenwertprüfung sind zu trennen; spätere Anpassungen unterliegen zusätzlich § 132 GWB.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 8.8.2019 – VII ZR 34/18, ECLI:DE:BGH:2019:080819UVIIZR34.18.0. Für Mehrmengen über zehn Prozent ist bei fehlender Preisvereinbarung der neue Einheitspreis nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge zu bestimmen.

Nachweise

VOB/B 2016: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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