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§ 10a EU VOB/A

Fristen im offenen Verfahren

Materialien zu § 10a EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 10a EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die reguläre Angebotsfrist beträgt 35 Kalendertage ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung; bei akzeptierter elektronischer Übermittlung kann sie um fünf Tage verkürzt werden. Eine qualifizierte Vorinformation oder hinreichend begründete Dringlichkeit kann jeweils die geregelte 15-Tage-Frist eröffnen. Fehlender vollständiger elektronischer Unterlagenzugang kann fünf zusätzliche Tage verlangen.

Rechtzeitig angeforderte, verspätet bereitgestellte wesentliche Informationen und wesentliche Unterlagenänderungen lösen eine angemessene Verlängerung aus. Die grundsätzlich 60-tägige Bindefrist beginnt erst mit Ablauf der Angebotsfrist. Verkürzungstatbestände sind nicht beliebig kumulierbar; eine ausdrücklich spätere Veröffentlichung verschiebt die maßgebliche Anknüpfung.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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