Materialien zu § 20 EU VOB/A
KI-Kommentierung zu § 20 EU
Auslegung
Neben einer chronologischen Akte sind die tragenden Feststellungen zu Verfahrenswahl, Eignung, Ausschluss, Wertung und Zuschlag festzuhalten. Elektronische Kommunikation und maßgebliche Auskünfte gehören zur nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlage.
Der Vergabevermerk bündelt die gesetzlich verlangten Angaben; die Gesamtpflicht erschöpft sich nicht in einem nachträglich ausgefüllten Formular. Besondere Begründungspflichten, etwa für die Losbündelung, bestehen zusätzlich.
Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 4.4.2017 – X ZB 3/17, Postdienstleistungen, NZBau 2017, 366. Ein transparentes Notensystem benötigt nicht stets vorab ausformulierte Punktstufen, wohl aber eine eingehende Dokumentation der qualitativen Angebotswertung.
Nachweise
BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.
Stand
Oktober 2026