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§ 10b EU VOB/A

Fristen im nicht offenen Verfahren

Materialien zu § 10b EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 10b EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Grundsätzlich gelten 30 Kalendertage für die Teilnahme ab dem Tag nach Bekanntmachungsabsendung und 30 Tage für Angebote ab dem Tag nach Einladung. Eine qualifizierte Vorinformation kann die Angebotsfrist auf zehn Tage reduzieren; elektronische Übermittlung ermöglicht die geregelte Fünftagesverkürzung der Grundfrist.

Dringlichkeit eröffnet mindestens 15 Tage für Teilnahme und zehn Tage für Angebote. Rechtzeitig angeforderte Informationen sind grundsätzlich sechs, in beschleunigten Verfahren vier Tage vor Ende bereitzustellen; bei wesentlichen Änderungen oder maßgeblicher Verspätung ist angemessen zu verlängern.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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