Bundesland

§ 3b EU VOB/A

Ablauf der Verfahren

Materialien zu § 3b EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 3b EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Beim nicht offenen Verfahren sollen bei ausreichendem Markt mindestens fünf geeignete Bewerber eingeladen werden; bei Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, Dialog und Innovationspartnerschaft beträgt die angekündigte Mindestzahl wenigstens drei. Reicht die Zahl tatsächlich geeigneter Bewerber nicht, darf nur mit diesen fortgesetzt werden. Verhandlungen dürfen Angebote verbessern, aber weder Mindestanforderungen noch Zuschlagskriterien verändern.

Ein Zuschlag auf das Erstangebot ohne Verhandlung benötigt den angekündigten Vorbehalt. Phasenweise Reduktionen richten sich nach den vorgegebenen Zuschlagskriterien; das letzte Angebot wird nicht weiter verhandelt. Die Innovationspartnerschaft braucht sachgerechte Entwicklungsstufen, Vergütung und verhältnismäßigen späteren Erwerb.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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