Bundesland

§ 16c EU VOB/A

Prüfung

Materialien zu § 16c EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 16c EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Nicht ausgeschlossene Angebote geeigneter Unternehmen werden auf rechnerische, technische und wirtschaftliche Konformität geprüft. Bei Widerspruch zwischen Positionsgesamtbetrag und Mengenansatz mal Einheitspreis gilt grundsätzlich der Einheitspreis; beim Pauschalvertrag die Pauschalsumme. Geeignete Bescheinigungen für geforderte Leistungsmerkmale sind nach § 7a EU einzubeziehen.

Korrigierte Endbeträge werden in der Öffnungsniederschrift vermerkt. Die spätere Wertung ist von dieser Prüfung zu unterscheiden.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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