Materialien zu § 5 EU VOB/A
KI-Kommentierung zu § 5 EU
Auslegung
Zur Bauleistung gehörige Lieferungen sollen regelmäßig gemeinsam mit ihr vergeben werden, damit Ausführungs- und Haftungsschnittstellen beherrschbar bleiben. Daraus folgt kein pauschaler Vorrang der Generalunternehmervergabe.
Die vornehmliche Berücksichtigung mittelständischer Interessen wird durch die speziellere Pflicht zur Fach- und Teillosbildung konkretisiert. Ob eine Lieferposition sachlich Teil eines Gewerks oder ein eigenständig beschaffbarer Leistungsbereich ist, bedarf einer technischen Betrachtung.
Nachweise
BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Stefan Hertwig, Leistungsbilder und Lose, NZBau 2024, 723.
Stand
Oktober 2026