Bundesland

§ 9 EU VOB/A

Ausführungsfristen, Einzelfristen, Verzug

Materialien zu § 9 EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 9 EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Ausführungsfristen müssen Jahreszeit, Lieferzeiten und Schwierigkeiten berücksichtigen. Abrufbeginn braucht einen zumutbar begrenzten Zeitraum. Ein Bauzeitenplan macht nicht automatisch jeden Termin zur Vertragsfrist; verbindliche Einzelfristen und Auftraggebermitwirkung sind zu kennzeichnen.

Pauschalierter Verzugsschaden ist von Vertragsstrafe zu trennen und muss geringeren Schadensnachweis zulassen. Konkrete Behinderungs- und Ersatzansprüche folgen erst aus Vertrag und Gesetz. Verkürzte Vergabefristen verkürzen nicht die technisch notwendige Bauzeit.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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