Bundesland

§ 12 EU VOB/A

Vorinformation, Auftragsbekanntmachung, Ex-Ante-Bekanntmachung

Materialien zu § 12 EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 12 EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Eine einfache Vorinformation kündigt Beschaffungspläne an; eine Fristverkürzung benötigt die qualifizierten Angaben und zeitlichen Voraussetzungen. Subzentrale Stellen können unter den besonderen Bedingungen eine Vorinformation als Wettbewerbsaufruf verwenden. Sonst ist die Auftragsbekanntmachung der reguläre öffentliche Zugang.

Zusätzliche nationale Veröffentlichungen müssen inhaltlich übereinstimmen und die unionsrechtliche Reihenfolge beachten. Wird bei Übermittlung eine spätere Veröffentlichung bestimmt, verschiebt sich nach der Norm die maßgebliche Fristanknüpfung auf diesen Zeitpunkt.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 11.9.2014 – C-19/13, Fastweb, ECLI:EU:C:2014:2194. Die freiwillige Ex-ante-Bekanntmachung schützt nur bei vertretbarer Annahme einer zulässigen Direktvergabe, ausreichender Begründung und eingehaltenem Stillstand.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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