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§ 6a EU VOB/A

Eignungsnachweise

Materialien zu § 6a EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 6a EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Für die Berufsbefähigung sind einschlägige Registereinträge zulässig. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann durch Versicherung, Abschlüsse und Umsatz belegt werden. Ein Mindestjahresumsatz oberhalb des Zweifachen des geschätzten Auftragswerts benötigt eine hinreichende Begründung.

Bei Losen und Rahmenvereinbarungen muss die Bezugsgröße zum tatsächlich gleichzeitig auszuführenden Umfang passen. Technische Nachweise betreffen unter anderem vergleichbare Bauleistungen, Fachpersonal, Geräte und Qualitätssicherung. Bei Referenzen können zur Sicherung ausreichenden Wettbewerbs auch ältere als fünfjährige Leistungen berücksichtigt werden.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 4.5.2017 – C-387/14, Esaprojekt, ECLI:EU:C:2017:338. Nachträgliche Ergänzungen dürfen keine wesentlich neue Eignungsgrundlage schaffen; bei Gemeinschaftsreferenzen zählt die tatsächlich erbrachte Beteiligung.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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