Bundesland

§ 8b EU VOB/A

Kosten- und Vertrauensregelung, Schiedsverfahren

Materialien zu § 8b EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 8b EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die gewöhnliche Angebotserstellung wird nicht vergütet. Verlangt die Stelle dagegen eigenständige Pläne, Berechnungen oder vergleichbare Ausarbeitungen, muss sie vorab eine angemessene einheitliche Entschädigung für rechtzeitig eingereichte entsprechende Angebote festsetzen. Die Nutzung der Unterlagen ist grundsätzlich auf Prüfung und Wertung beschränkt.

Eine weitergehende Verwendung verlangt eine vorherige schriftliche Vereinbarung. Eine Schiedsabrede für spätere Vertragsstreitigkeiten unterliegt der gesonderten Formregel und ersetzt keine vergaberechtliche Nachprüfung.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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