Bundesland

§ 11a EU VOB/A

Anforderungen an elektronische Mittel

Materialien zu § 11a EU VOB/A

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 11a EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die verwendeten Mittel müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und kompatibel sein. Empfangszeit, berechtigter Zugriff und Schutz vor vorfristiger Öffnung sind technisch abzusichern. Die Vergabestelle muss technische Parameter, Verschlüsselung und Zeiterfassung bekannt geben.

Alternative nicht allgemein verfügbare Mittel können nur mit dem vorgesehenen kostenlosen, vollständigen direkten Zugang eingesetzt werden. Für verlangte Bauwerksdatenmodellierung gilt diese Öffnung ebenfalls, wenn die Mittel nicht allgemein verfügbar sind.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B