Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob Angebote nur für ein Los oder für mehrere oder alle Lose eingereicht werden können.
1Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl der Lose beschränken, für die ein einzelner Bieter einen Zuschlag erhalten kann.2Dies gilt auch dann, wenn ein Bieter Angebote für mehrere oder alle Lose einreichen darf.3Diese Begrenzung ist nur zulässig, sofern der öffentliche Auftraggeber die Höchstzahl der Lose pro Bieter in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung angegeben hat.
Für den Fall, dass ein einzelner Bieter nach Anwendung der Zuschlagskriterien eine größere Zahl an Losen als die zuvor festgelegte Höchstzahl erhalten würde, legt der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen objektive und nichtdiskriminierende Regeln für die Erteilung des Zuschlags fest.
In Fällen, in denen ein einzelner Bieter den Zuschlag für mehr als ein Los erhalten kann, kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge über mehrere oder alle Lose ergeben, wenn er in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält und die Lose oder Losgruppen angibt, die kombiniert werden können.
Materialien zu § 5b EU VOB/A
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026
KI-Kommentierung zu § 5b EU
Auslegung
Die Bekanntmachung muss erkennen lassen, für wie viele Lose Angebote abgegeben werden dürfen. Eine davon unabhängige Zuschlagslimitierung begrenzt, wie viele Lose derselbe Bieter tatsächlich erhalten kann. Übersteigt seine rechnerische Bestplatzierung die Grenze, entscheiden vorher veröffentlichte objektive Regeln über die Zuteilung.
Eine Kombination mehrerer Lose ist nur mit angekündigtem Vorbehalt und bezeichneten Losgruppen möglich. Auch bei einer Kombination müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Bündelung gewahrt bleiben.
Nachweise
BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.
Normverweise
Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand
Oktober 2026