Bundesland

§ 5b EU VOB/A

Loslimitierung

Materialien zu § 5b EU VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 5b EU

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Bekanntmachung muss erkennen lassen, für wie viele Lose Angebote abgegeben werden dürfen. Eine davon unabhängige Zuschlagslimitierung begrenzt, wie viele Lose derselbe Bieter tatsächlich erhalten kann. Übersteigt seine rechnerische Bestplatzierung die Grenze, entscheiden vorher veröffentlichte objektive Regeln über die Zuteilung.

Eine Kombination mehrerer Lose ist nur mit angekündigtem Vorbehalt und bezeichneten Losgruppen möglich. Auch bei einer Kombination müssen die Voraussetzungen einer zulässigen Bündelung gewahrt bleiben.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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