VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 124
1§ 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen (1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden.2Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist.3Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen.4Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Landesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof erlassen. (2) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet.5Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen den zuständigen Fachministerien.6Diese üben die Fachaufsicht aus.7VV zu § 44 Inhaltsübersicht
Zu Absatz 1 - Zuwendungen, Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung 1. Bewilligungsvoraussetzungen 2. Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung 3. Antragsverfahren 4. Bewilligung 5. Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid 6. Zuwendungen für Baumaßnahmen 7. Auszahlung der Zuwendung 8. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung 9. Überwachung der Zuwendung 10. Anforderung des Verwendungsnachweises 11. Verwendungsnachweisverfahren und Erfolgskontrolle 12. Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger 13. Zuwendungen an kommunale Körperschaften 14. Fälle von geringer finanzieller Bedeutung 15. Besondere Regelungen Zu Absatz 2 - Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen 16. Begriff 17. Voraussetzungen 18. Verfahren