VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 131
13.5.1.1 dem Zuwendungszweck, 3.5.1.2 Rechtsvorschriften, 3.5.1.3 diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nummer 5), 3.5.1.4 besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind.2Der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hinzuweisen.33.5.2 Zu den subventionserheblichen Tatsachen nach Nummer 3.5.1 gehören insbesondere solche, 3.5.2.1 die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind (Nummer 3.1), 3.5.2.2 die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder sonstiger nach Nummer 3.1 und 3.2 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind, 3.5.2.3 von denen nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48 bis 49a Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist, 3.5.2.4 die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstands beziehen (§ 1 SubvG M-V i. V. m.4§ 3 Abs. 2 SubvG).53.5.3 Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (§ 1 SubvG M-V i. V. m.6§ 4 SubvG).73.5.4 Der Antragsteller hat in dem Antrag oder in anderer Weise vor der Bewilligung zu versichern, dass ihm die Tatsachen nach Nummer 3.5.1 bis 3.5.3 als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB bekannt sind.83.5.5 Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit dem Zuwendungszweck oder den