VV-LHO M-V zu § 44
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und Verwaltungsvorschriften – § 44 Zuwendungen einschließlich aller zugehörigen Anlagen – PDF-Seite 164
Anlage 1 der VV zu § 44 (VV-K)
1Informationssystem der Kommunen – RUBIKON“ vorzulegen.2Ist die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers auf der Grundlage der Datenauswertung aus RUBIKON gefährdet oder weggefallen, kommt eine Zuwendung für Investitionen grundsätzlich nur für pflichtige Aufgaben oder dann in Betracht, wenn das Vorhaben der Wiedererlangung der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit dient oder ihr zumindest nicht entgegensteht.3Die Bewilligungsbehörde entscheidet über das Vorliegen dieser Voraussetzung auf der Grundlage des Zuwendungsantrags; dessen unbeschadet ist der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde in diesen Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.42. Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung Ergänzend zu Nummer 2 der VV zu § 44 ist bei der Festsetzung des Prozentsatzes die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der kommunalen Körperschaft angemessen zu berücksichtigen.5Der Zuwendungsrahmen beträgt bei Anteil- und Festbetragsfinanzierung grundsätzlich höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn, dass aufgrund von Rechtsvorschriften höhere Prozentsätze vorgeschrieben sind.63. (weggefallen) 4. (weggefallen) 5. (weggefallen) 6. Zuwendungen für Baumaßnahmen Ergänzend zu Nummer 6.1 der VV zu § 44 entfallen die Beteiligung und die verfahrensbegleitende Prüfung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, wenn der Zuwendungsempfänger einen von der eigenen oder einer anderen Bauverwaltung erstellten Prüfbericht zur baufachlichen Prüfung gemäß Nummer 5 der Anlage 4 der VV zu § 44 - Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (ZBau) vorlegt.7Im Ausnahmefall kann die Bewilligungsbehörde erlauben, dass der Zuwendungsempfänger ein fachlich geeignetes externes Prüfbüro, welches nicht am Vorhaben beteiligt ist, mit der Erstellung dieses Prüfberichts beauftragt.87. (weggefallen) 8. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Abweichend von Nummer 8.7 der VV zu § 44 kann die Bewilligungsbehörde von einer Rückforderung der Zuwendung absehen, wenn der zurückzufordernde Betrag nicht mehr als 1 000 Euro beträgt.9Sie kann ferner auf die Erhebung von Zinsen verzichten, wenn der Zinsanspruch nicht mehr als 500 Euro beträgt.